Keine diskriminierende Höchstaltersgrenze in Versorgungsordnungen

(c) Rainer Sturm/ pixelio.de
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Hat ein Arbeitnehmer laut einer Versorgungsordnung nur dann einen Anspruch auf eine betriebliche Altersrente, wenn er bei Erfüllung der Wartezeit ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat, verstößt dies gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 18.3.2014 (3 AZR 69/12) hervor.

Die 1945 geborene Klägerin war seit dem 1.1.1999 im Unternehmen der Beklagten beschäftigt. Diese sagte ihr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach ihrer Versorgungsordnung zu. Danach sind Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezugsberechtigt, wenn sie über eine mindestens zehnjährige Beschäftigungszeit verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung noch nicht 55 Jahre alt waren.

Das BAG gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung. Die Bestimmung der Versorgungsordnung verstößt gegen § 7 Abs. 2 AGG und ist damit unwirksam. Weil Mitarbeiter, die bei Aufnahme der Tätigkeit älter sind als 45 Jahre, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen sind, führt sie zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 7 AGG. Diese Benachteiligung ist nicht nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt. Grundsätzlich können Altersbeschränkungen in betrieblichen Versorgungsordnungen getroffen werden. Diese müssen jedoch angemessen sein und dürfen Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre diesem Betrieb angehören könnten, nicht von den Leistungen ausschließen.

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