Keine Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers

(c) Sophie Lamezan / pixelio.de
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Wird von einem öffentlichen Arbeitgeber eine Stelle nur für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte ausgeschrieben, benachteiligt er dadurch keine Bewerber mit Schwerbehinderung, wenn sie eine Stelle haben. Eine Einladung zum Bewerbungsgespräch ist nach einem am 22.10.2014 erschienen Urteil vom 19.9.2014 des ArbG Kiel (öD 2 Ca 1194 c/14) nicht erforderlich.

Eine Universität schrieb einen wegen Altersteilzeit frei gewordenen Arbeitsplatz für arbeitslos Gemeldete oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus. So kann sie eine aufstockende Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz in Anspruch nehmen. Als sich ein fachlich geeigneter Kandidat, der schwerbehindert aber weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht war, bewarb, wurde er nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt. Deshalb forderte er 30.000 Euro Entschädigung nach dem AGG.

Das ArbG wies die Klage ab. Die Ausschreibung für einen eingeschränkten Personenkreis steht in keinem Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung des klagenden Schwerbehinderten. Ein öffentlicher Arbeitgeber muss geeignete Kandidaten mit Behinderung einladen, tut er dies nicht, indiziert dieses Verhalten eine Benachteiligung wegen der Behinderung. Wird der Bewerber zum Vorstellungsgespräch aber ausschließlich deshalb nicht eingeladen, weil er die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Indizwirkung widerlegt.

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