Insolvenzschutz von Betriebsrenten

Der Insolvenzschutz für gesetzlich unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften setzt u. a. voraus, dass der Arbeitgeber die Versorgungszusage „aus Anlass“ eines Arbeitsverhältnisses und nicht aufgrund einer Gesellschafterstellung erteilt hat. Bei der Berechnung, ob die notwendige Betriebszugehörigkeit für die Unverfallbarkeit vorliegt, zählen Zeiten als Mitglied einer Produktionsgenossenschaft mit (BAG, Urt. v. 19.1.2010 – 3 AZR 660/09).

Der Kläger war früher Mitglied einer „Produktionsgenossenschaft Handwerk“ (PGH). Später setzte er seine Tätigkeit bei der aus der PGH entstandenen GmbH fort, an der er auch mit einem geringen Anteil als Gesellschafter beteiligt war. Die GmbH hatte ihren als Mitarbeiter tätigen GmbH-Gesellschaftern und ehemaligen PGH-Mitgliedern eine Versorgungszusage erteilt. Nach der Insolvenz der GmbH nahm der Kläger den Pensionssicherungsverein (PSV) auf Leistung in Anspruch. Seine Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

 

Da BAG wies darauf hin, dass nach dem Einigungsvertrag das Betriebsrentengesetz auch in den neuen Bundesländern gilt, sofern die Versorgungszusage nach dem 31.12.1991 erteilt wurde. Hierfür reicht die Bestätigung einer früher erteilten Zusage. Der PSV hat dann für gesetzlich unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften einzustehen. Bei der Berechnung, ob die notwendige Betriebszugehörigkeit für die Unverfallbarkeit vorliegt, sind Zeiten, die der Betreffende als Mitglied einer PGH tätig war, zu berücksichtigen.

 

Erforderlich ist ferner, dass der Arbeitgeber die Zusage „aus Anlass“ eines Arbeitsverhältnisses erteilt hat – und nicht aufgrund einer Gesellschafterstellung. Das ist bei Zusagen einer GmbH, die diese ihren als Mitarbeiter beschäftigten Gesellschaftern gegeben hat, der Fall, wenn für die Zusagen nicht die Gesellschafterstellung, sondern die Tätigkeit im Arbeitsverhältnis entscheidend war.

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