Insolvenzanfechtung: Lohnzahlung von Konto eines Dritten

Source: pixabay.com
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Eine Lohnzahlung vom Konto des Sohnes des späteren Schuldners kann ausnahmsweise kongruent (d. h. übereinstimmend mit der Verpflichtung des Schuldners zur Entgeltzahlung) sein, wenn es sich um das Geschäftskonto des Arbeitgebers handelt und er das Entgelt während des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses gezahlt hat. Das entschied das BAG mit Urteil vom 22.10.2015 (6 AZR 538/14).

Ein Arbeitgeber tätigte alle geschäftlichen Zahlungen von Beginn an von einem Konto, das sein Sohn eröffnet hatte. Der Sohn nutzte das Konto nie selbst. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde Mitte Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Ein bei dem Unternehmen beschäftigter Buchhalter erhielt sämtliche Lohnzahlungen von Anfang an von diesem Konto; so auch jeweils Anfang Dezember, Januar und Februar 2009. Der Insolvenzverwalter focht diese Zahlungen wegen der fehlenden Übereinstimmung des Leistenden mit der Verpflichtung zur Lohnzahlung nach § 131 InsO an, weil diese über das Konto eines Dritten erfolgten.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Insolvenzverwalters ab. Auch seine Revision vor dem BAG blieb erfolglos. Eine Rechtshandlung, die in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgte, ist vom Insolvenzverwalter zwar anfechtbar, wenn damit eine seiner Forderungen erfüllt worden ist, ohne dass er dies so beanspruchen konnte. Das umfasst auch Zahlungen von Arbeitgebern über Konten Dritter. Der Arbeitgeber zahlte das Entgelt hier aber selbst über das Geschäftskonto in der für das Arbeitsverhältnis von Beginn an üblichen Weise. Der Sohn war daran nicht beteiligt.

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