Hinterbliebenenversorgung kann bei großem Altersunterschied ausgeschlossen werden

Quelle: pixabay.com
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Beträgt der Altersunterschied zwischen Ehepartnern mehr als 15 Jahre, kann der Überlebende von einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen werden.

Die Klägerin hatte einen 18 Jahre älteren Ehemann, der 2011 verstarb. Der Arbeitgeber hatte dem Verstorbenen eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Nach der Versorgungsordnung ist es allerdings Voraussetzung, dass Ehegatten nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind. Die Ehefrau sah hierin eine Diskriminierung wegen des Alters.

Das BAG (Urt. v. 20.2.2018 – 3 AZR 43/17) teilte diese Ansicht jedoch nicht. Die Altersabstandsklausel stellt zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar, allerdings ist diese Benachteiligung gerechtfertigt. Der Arbeitgeber hat ein legitimes Interesse, das finanzielle Risiko hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung zu begrenzen. Demgegenüber müssen die Anliegen der Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind, zurücktreten, da bei größeren Altersabständen der Lebenszuschnitt per se darauf angelegt ist, dass ein Ehepartner früher verstirbt als der andere. Die Regelung schließt auch nur solche Ehegatten aus, deren Altersabstand zum Ehepartner erheblich über dem Durchschnitt liegt.

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