Herabgesetzter Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß

Quelle: pixabay.com
Quelle: pixabay.com

Die Übergangsregelung gem. § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungszusteller einen gestaffelten herabgesetzten Mindestlohn vorsah, war verfassungsgemäß. Werden die Zusteller dauerhaft als Nachtarbeiter i. S. d. ArbZG eingesetzt, so haben sie einen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, es sei denn, es ist bereits eine höhere Vergütung vereinbart. Das hat das BAG in einem Urteil vom 25.4.2018 (5 AZR 25/17) entschieden.

Seit 2013 ist die Klägerin bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt. Hier arbeitet sie mehr als zwei Stunden ausschließlich zur Nachtzeit, sodass die Zeitungen bis spätestens 6:00 Uhr zugestellt sind. Es war eine Vergütung auf Stücklohnbasis sowie ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % hierauf vereinbart. Die Beklagte zahlte tatsächlich seit dem 1.1.2015 den geminderten Mindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie ist der Auffassung, dass die Vorschrift gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und deshalb unwirksam sei. Für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 verlangte die Angestellte die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn sowie einen höheren Nachtarbeitszuschlag. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz konnten die Richter in der Vorinstanz nicht feststellen. Daher habe die Klägerin zu Recht nur den geminderten Mindestlohn i. H. v. 6,38 Euro brutto für das Jahr 2015 und 7,23 Euro brutto für das Jahr 2016 erhalten. Hierauf sei ein Zuschlag von 25 % für die Nachtarbeit zu zahlen. Die von beiden Parteien eingelegte Revision war für die Beklagte erfolglos. Sie hielt einen Nachtarbeitszuschlag von 10 % auf den Mindestlohn für angemessen.

Teilweise Erfolg hatte hingegen die Arbeitnehmerin: Wegen ihrer Dauernachtarbeit hat sie nach § 6 Abs. 5 ArbZG Anspruch auf einen Zuschlag von 30 % des Bruttoarbeitsentgelts. Zurückgewiesen wurde die Revision der Klägerin aber in Bezug auf die geforderte Höhe der gezahlten Vergütung. Im Streitzeitraum bestand lediglich ein Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
Als Aushangpflichtiger sind Sie damit auf der sicheren Seite!

Printer Friendly, PDF & Email

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann

Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines

Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete

Der Mindestlohn soll nach einem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.6.2023 von derzeit 12 auf 12,41 Euro ab Januar 2024 steigen. Ab Januar 2025

Bereits mit Inkrafttreten des MiLoG im Jahr 2014 wurde die Einführung und schrittweise Anhebung des Mindestlohns beschlossen. Die aktuelle Regierung