„Hartz-IV-Rebellin“ scheitert im Eilverfahren

(c) Bernd Sterzl / pixelio.de
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Das Abwarten des Hauptsachverfahrens ist zumutbar, wenn durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes keine wesentlichen Nachteile drohen. Es fehlt dann an der besonderen Eilbedürftigkeit, urteilte das ArbG Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 17.7.2014 (12 Ga 5/14).

Die Bloggerin und Hartz-IV-Kritikerin Frau Hannemann ist in einem Hamburger Jobcenter seit 2011 in Teilzeit beschäftigt. Die Hansestadt beendete die Zuweisung der Tätigkeit beim Jobcenter zum 30.6.2014, weil sie sich weigerte, Sanktionen gegen Langzeitarbeitslose zu verhängen. Bereits Mitte April 2014 suspendierte die Arbeitsagentur die Angestellte von der Tätigkeit im Jobcenter. Ob dies berechtigt war, ist Gegenstand eines weiteren anhängigen Rechtstreits. Die zuständige Behörde als Vertragsarbeitgeberin beabsichtigt nun, Frau Hannemann als Sachbearbeiterin im Integrationsamt einzusetzen. Gegen die Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter und die Übertragung der neuen Tätigkeit wandte sich die Beschäftigte im Wege der einstweiligen Verfügung. Sie befürchtet, dem Anforderungsprofil der neu zugewiesenen Tätigkeit fachlich nicht zu entsprechen und will zurück an ihren alten Arbeitsplatz im Jobcenter.

Das ArbG Hamburg wies die Eilanträge nach mündlicher Verhandlung zurück. Es fehle an der besonderen Eilbedürftigkeit. Es sei nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass durch die Zuweisung einer Tätigkeit beim Integrationsamt so wesentlichen Nachteile drohen, dass das Abwarten der Entscheidung im Hauptsachverfahren (wahrscheinlich im Oktober 2014) unzumutbar wäre.

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