Handwerksinnung: keine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung

Source: pixabay.com
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Eine Handwerksinnung darf durch Satzung keine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) einführen, entschied das BVerwG mit Urteil vom 23.3.2016 (10 C 23.14).

Eine Handwerksinnung hatte eine Satzungsänderung beschlossen. Diese sah vor, dass Mitglieder die Bindung an Tarifverträge der Innung durch Erklärung ausschließen und nur tarifgebundene Mitglieder tarifpolitische Entscheidungen in einem besonderen Ausschuss treffen durften. Die Handwerkskammer verweigerte die Genehmigung dieser Satzungsänderung. Das VG Braunschweig wies die dagegen gerichtete Klage der Innung ab, das OVG Lüneburg gab ihr hingegen statt.

Die Handwerkskammer legte dagegen erfolgreich Revision ein. Die Innung ist nach der HwO befugt, Tarifverträge abzuschließen, um für alle Mitglieder – die überwiegend kleine Handwerksbetriebe sind – eine tarifliche Ordnung herzustellen. Könnten Einzelne die Tarifbindung ausschließen, wäre dieser gesetzliche Zweck gefährdet. Darüber hinaus ist gesetzlich allein die Innungsversammlung das zuständige Hauptorgan für alle wesentlichen Fragen sowie die Erhebung und Verwendung aller finanziellen Mittel. Einen für tarifpolitische Entscheidungen zuständigen Ausschuss der Innungen – in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist – so zu organisieren, dass Mitglieder ohne Tarifbindung solche Entscheidungen nicht beeinflussen können, ist unzulässig.

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