Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der bAV

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Arbeiter und Angestellte können unterschiedlich behandelt werden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied auch auf Tatsachen abgestellt wird, die geeignet sind, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 10.11.2015 (3 AZR 575/14) hervor.

In einem Unternehmen hängt laut der durch Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung die Höhe der Betriebsrente u. a. von der Einstufung in eine von 21 Versorgungsgruppen ab. Hierbei richtet sich die Zuordnung der Angestellten nach sog. Rangstufen, die der Arbeiter nach sog. Arbeitswerten. Arbeiter und Angestellte können gleichermaßen bis zur Versorgungsgruppe 14 entsprechend eingereiht werden. Ein in die Versorgungsgruppe 10 eingereihter Mitarbeiter begehrte mit seiner Klage die Einordnung in eine höhere Gruppe. Er will damit erreichen, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu zahlen ist, deren Berechnung die Versorgungsgruppe 16, hilfsweise höher als 10 zugrunde zu legen ist. Arbeiter seien derzeit bei der konkreten Zuordnung zu den Versorgungsgruppen gegenüber den Angestellten unzulässig benachteiligt. Das sahen sowohl die Vorinstanzen (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 16.5.2014 – 6 Sa 559/13) als auch der 3. Senat des BAG anders.

Ein Verstoß der Versorgungsordnung gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Die jeweilige Zuordnung der Beschäftigten zu den Versorgungsgruppen hat ihren Ursprung in den bei Erlass der Versorgungsordnung geltenden unterschiedlichen Vergütungssystemen. Die Betriebsparteien konnten Arbeiter und Angestellte anhand der durchschnittlich erreichten Vergütungen zu den Vergütungsgruppen zuordnen.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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