Gestaffelte Kündigungsfristen – keine Altersdiskriminierung

(c) rainer sturm / pixelio.de
(c) rainer sturm / pixelio.de

Die in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehene Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist keine Diskriminierung wegen des Alters. Die Regelung bezweckt, den Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer zu verbessern, entschied das BAG (Urt. v. 18.9.2014 – 6 AZR 636/13).

Die Betreiberin einer Golfsportanlage beschäftigte seit 2008 eine 31-jährige Frau als Aushilfe. Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gestuften Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Mitte Dezember 2011 zu Ende Januar 2012. Das KSchG fand keine Anwendung. Die Mitarbeiterin fühlte sich benachteiligt, weil die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Unternehmenszugehörigkeit Ältere begünstige, da diese naturgemäß länger beschäftigt seien. Dies sei eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach der Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Nachdem das ArbG Gießen und das Hessische LAG die Klage abgewiesen hatten, blieb die Revision vor dem BAG erfolglos. Die Erfurter Richter lehnten eine Diskriminierung ab. Zwar liegt grundsätzlich eine mittelbare Benachteiligung jüngerer Beschäftigter vor, wenn die Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit differenziert. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt aber das rechtmäßige Ziel, unternehmensstreuen, typischerweise älteren Angestellten durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Daher ist die Staffelung gemäß Art. 2 Abs. 2 b) i) der Richtlinie 2000/78/EG angemessen und erforderlich.

Arbeitgeber sind oft verunsichert, wie sie mit Betroffenen umgehen sollen. Das Buch gibt ein umfassenden Einblick ins Thema.

Printer Friendly, PDF & Email

Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare

Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen kann durch das Bedürfnis des Arbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1

Menschen mit Beeinträchtigungen sind deutlich seltener auf dem ersten Arbeitsmarkt anzutreffen als der Durchschnitt der Bevölkerung. Das zeigt eine

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. Sie bietet Menschen mit