Gericht untersagt Frauenförderung bei Herner Feuerwehr

Quelle: pixabay.com
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Ein Beförderungsdienstposten im Fachbereich Feuerwehr darf nicht mit einer Feuerwehrbeamtin besetzt werden, wenn dadurch gegen das Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen wird. Das geht aus einem Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 1.12.2016 (12 L 2228/16) hervor.

Eine Feuerwehrbeamtin und der Antragsteller haben sich auf einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten beworben. Die Beamtin erhielt in der dienstlichen Beurteilung (nur) knapp 5 Punkte, ihr Konkurrent 5,0. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beamtin stützte die Stadt auf § 19 Abs. 6 Satz 2, 3 LBG. Hiernach sind Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu befördern, wenn nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Gleiche Qualifikation meint i. d. R. ein gleichwertiges Gesamturteil der dienstlichen Bewertung beider Bewerber.

Diese Auswahlentscheidung verstößt nach Ansicht der 12. Kammer des VG Gelsenkirchen gegen das Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG, das bei Vergabe von Beförderungsstellen zu beachten ist. Die beklagte Stadt hat es versäumt, die dienstlichen Beurteilungen "auszuschärfen". Es steht die ungeklärte Frage im Raum, ob die Feststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine unterschiedliche Prognose hinsichtlich der Eignung für die erstrebte Stelle zulässt. Kommt es hiernach wieder zum Patt, müssen in einem weiteren Schritt die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden. § 19 Abs. 6 LBG NRW entbindet nicht von dieser Pflicht. Die Norm begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken und entfaltet deshalb in Konkurrentenstreitverfahren keine durchschlagende Wirkung. Die beamtenrechtlich angestrebte Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) kann die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht einschränken. Mit diesem ist es nicht vereinbar, wenn eine Auswahlentscheidung ohne Ausschöpfung sämtlicher leistungsbezogener Erkenntnisquellen stattfindet.

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