Gerechtfertigte ordentliche Kündigung bei Steuerhinterziehung

(c) Rainer Sturm/ pixelio.de
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Steigert ein Arbeitnehmer sein Nettoeinkommen mit Abrechnungspraktiken, die der geltenden Rechtsordnung entgegenstehen, kann er mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Nach einem aktuellen Urteil des ArbG Kiel vom 7.1.2014 (2 Ca 1793 a/13- n.rk.) gilt das selbst dann, wenn der Vorgesetzte davon weiß oder sogar zugestimmt hat.

Die Klägerin war als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsprojekt rechnete sie ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen ab und ließ sich das Geld von der Firma auszahlen. Als der Geschäftsführer davon Kenntnis erlangte, sprach er der Beschäftigten die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.
Daraufhin erhob die Angestellte Kündigungsschutzklage. Sie war der Auffassung, dass die Kündigung insgesamt unwirksam sei und der Betriebsleiter im Übrigen von dieser Abrechnungspraxis gewusst und seit vielen Jahren im Betrieb angewendet habe. Dies bestritt die Beklagte.

Das ArbG erklärte die außerordentliche Kündigung aufgrund eines Formfehlers für unwirksam – hielt die ordentliche Kündigung jedoch für wirksam. Mit ihrem Verhalten habe die Klägerin Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 BGB verletzt. Insbesondere habe sie gewusst, dass Gesetze umgangen werden. Trotz ihrer langen Betriebszugehörigkeit, einer Schwerbehinderung und beanstandungsfreiem Verhalten überwiegen die Schwere ihrer Verfehlung und die Vorbildfunktion aufgrund ihrer Position. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft. In erster Linie habe sie sich selbst begünstigt und nicht ernsthaft daran glauben können, dass die auswärtige Geschäftsführung ihre Praktiken gutheißen würde – selbst wenn der örtliche Betriebsleiter involviert war.
 

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