Fristlose Kündigung wegen Änderung des Xing-Profils?

Quelle: pixabay.com
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Gibt ein Arbeitnehmer seinen beruflichen Status fälschlicherweise als „Freiberufler“ bei Xing an, kann das ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit rechtfertigen. Das hat das LAG Köln in einem Urteil vom 7.2.2017 (12 Sa 745/16) entschieden.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Er schloss zuvor einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber, wonach das Arbeitsverhältnis nach mehrmonatiger Auslauffrist enden sollte. Kurz vor dem Ausscheiden aus der Kanzlei änderte der Angestellte in seinem Xing-Profil seinen Status. Er gab an, als Freiberufler tätig zu sein. Als der Arbeitgeber das bemerkte, kündigte er fristlos. Er sah in dem Verhalten eine unzulässige Konkurrenztätigkeit. Wegen der überwiegend beruflichen Nutzung des Netzwerks sei davon auszugehen, dass der Kläger aktiv freiberuflich Konkurrenz zur Kanzlei betreibe und Mandanten habe abwerben wollen.

Wie schon die Vorinstanz sieht das LAG Köln die fristlose Kündigung als Unwirksam an. Zwar ist einem Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Dennoch darf er Handlungen vornehmen, die eine spätere Konkurrenztätigkeit nach dem Ende der Beschäftigung vorbereiten. Die Grenze unzulässiger Vorbereitungshandlungen wird dann überschritten, wenn der Betroffene mit seiner Werbung aktiv nach außen tritt. Davon kann man bei der fehlerhaften Angabe in einem Xing-Profil nicht ausgehen, wenn keine weiteren Umstände hinzutreten. Hier war es sogar so, dass der Name des Arbeitgebers weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und der Kläger in der Rubrik „Ich suche“ keine Angaben gemacht hat. Es gab in seinem Profil keinen Hinweis darauf, dass freiberufliche Mandate gesucht werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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