Fristlose Kündigung nach Täuschung bei Zeiterfassung

(c) R. B. / pixelio.de
(c) R. B. / pixelio.de

Meldet sich ein Arbeitnehmer bei dem dafür vorgesehenen Zeiterfassungssystem bei Pausen nicht an und ab, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung. Das geht aus einem am 26.8.2014 erschienenen Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.2.2014 (16 Sa 1299/13) hervor.

Ein 46-jähriger verheirateter Familienvater mit einem unterhaltspflichtigen Kind war seit mehr als 26 Jahren in einer Großmetzgerei mit knapp 80 Mitarbeitern beschäftigt. Hier leitete er zuletzt bei einem monatlichen Verdienst von 2.450 bis 2.700 Euro brutto die Verpackungsabteilung. Der Ein- und Ausgang des Produktionsbereichs ist mit einem Zeiterfassungssystem ausgestattet, welches die Beschäftigen über einen Chip bedienen müssen, wenn sie das Gelände verlassen. Bestätigt wird das „Ein- und Ausloggen“ durch einen Signalton.
Mitarbeiter beobachteten den Abteilungsleiter Ende September 2012, wie er den Chip für die Zeiterfassung beim Hinausgehen in seiner Geldbörse ließ und mit seiner Hand eine Übertragung zum Gerät verhinderte. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, die Pausen- und Arbeitszeiten zu kontrollieren. Hierbei stellte er fest, dass der Angestellte innerhalb weniger Monate nachweisbar mindestens 226 Minuten Pause ohne An- und Abmeldung machte, die deshalb als bezahlte Arbeitszeit abgerechnet wurden. Daraufhin kündigte man ihm fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage in erster Instanz blieb ebenso wie die Berufung erfolglos.

Das Hessisches LAG bestätigte die Entscheidung des ArbG Gießen. Die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs ist gerechtfertigt. Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB liegt nach Auffassung der Richter vor. Der Kläger täuschte bewusst darüber, die Anlage ordnungsgemäß zu bedienen. Spätestens das fehlende akustische Signal bestätigte ihm das erfolgreiche abschirmen des Chips. Dieser bewusste und fortgesetzte Vertrauensbruch wiegt schwerer als die im Einzelfall zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere die lange Betriebszugehörigkeit. Eine Abmahnung ist in einem solchen Betrugsfall nicht erforderlich.
Einer ordentlichen Kündigung bedarf es nicht, da dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - bei einer mehr als 20-jährigen Betriebszugehörigkeit - von sieben Monaten bis zum Monatsende nicht zumutbar ist.
Die Richter ließen die Revision zum BAG nicht zu.

Kein Papier mehr? Dann ist AuA-Digital genau das Richtige für Sie. Einfach 60 Tage kostenlos testen. Nutzen Sie die papierlose Abrufbarkeit von tausenden Fachinformationen und Entscheidungs-Kommentaren.

Printer Friendly, PDF & Email

Die für das Disziplinarrecht landesweit zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Beamten, der über einen Zeitraum von nahezu drei

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit

Der BAG-Beschluss zur Erfassung der Arbeitszeit vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21) sorgt noch immer für viel Aufsehen. Insbesondere kleine und

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1

Menschen mit Beeinträchtigungen sind deutlich seltener auf dem ersten Arbeitsmarkt anzutreffen als der Durchschnitt der Bevölkerung. Das zeigt eine

Nach Entscheidungen des EuGH und BAG zur Arbeitszeiterfassung sieht ein erster Referentenentwurf aus dem BMAS eine Reform des ArbZeitG vor. Dem