Fristlose Kündigung nach exzessiver privater Internetnutzung

(c) Andreas Morlok / pixelio.de
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Lädt ein Arbeitnehmer im Dienst mehrere tausend Musikdateien für den privaten Gebrauch auf einen PC des Arbeitgebers, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung. Eine langjährige Betriebszugehörigkeit schützt den Mitarbeiter nicht. Das geht aus einem am 16.6.2014 veröffentlichten Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 6.5.2014 (1 Sa 421/13) hervor. Als sich in einem kleinen Betrieb die Datenverarbeitungsprozesse massiv verlangsamten, stellte der Arbeitgeber bei einer Überprüfung fest, dass von einem dem Kläger persönlich zugeordneten und passwortgeschützten PC Internetportale wie Xing, Facebook etc. privat aufgerufen wurden. Zudem installierte der Angestellte, der seit 21 Jahren im Betrieb tätig war, das Programm Usenet/UseNeXT. Hierüber lud er insgesamt 17.429 Dateien herunter. Der Arbeitgeber kündigte ihm nach der Entdeckung fristlos (hilfsweise ordentlich) ohne vorher eine Abmahnung auszusprechen. Hiergegen wehrte sich der Mitarbeiter und klagte, weil er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält. Das LAG Schleswig-Holstein schloss sich dem nicht an und bestätigte die Vorgehensweise des Unternehmens. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer zwar den Internetanschluss am Arbeitsplatz für private Zwecke nutzen, wenn dies ausdrücklich erlaubt oder nachweisbar geduldet wird. Vorliegend ging die Nutzung aber zu weit. Der Kläger hat in besonders gravierendem Maße seine Pflichten verletzt. Der Umfang des Fehlverhaltens macht eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Auch die 21-jährige Betriebszugehörigkeit wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus.

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