Fristlose Kündigung in Freistellungsphase der Altersteilzeit

(c) Paul-Georg Meister / pixelio.de
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Eine außerordentliche Kündigung ist auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit möglich, bspw. wenn früheres Fehlverhalten nachträglich bekannt wird. Dabei ist stets eine Interessenabwägung durchzuführen, entschied das LAG Hannover (Urt. v. 6.8.2014 − 17 Sa 893/13).

Ein Beschäftigter der Stadt Wilhelmshavenbefand sich in der Passivphase der Altersteilzeit. Zuletzt hatte er einen städtischen Eigenbetrieb geleitet und war Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH. Seine Dienstherrin meinte nun, er habe sie durch eine eventuelle Rückdatierung der Altersteilzeitverträge getäuscht sowie Kredite nicht bestimmungsgemäß verwendet, nicht genehmigte Überziehungen vorgenommen und Zahlungsflüsse nicht dokumentiert. Die wegen dieses Vertrauensverlusts erfolgten Kündigungen hielt der Kläger für unwirksam.

Die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil war vor dem LAG größtenteils erfolgreich. Grundsätzlich seien fristlose Kündigungen auch in der Freistellungsphase wegen früherer Vorfälle, die erst in dieser bekannt würden und das Vertrauensverhältnis zerstören, möglich. Immer sei jedoch eine Interessenabwägung erforderlich. Dem Kläger seien zwar erhebliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen; er sei hier aber schutzwürdiger, ohnehin bereits freigestellt und kehre nicht mehr in den Betrieb zurück.

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