Freigestellte Ehefrau muss Entgelt zurückzahlen

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Vereinbaren die Parteien eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht, obwohl die Möglichkeit zur Aufnahme der geschuldeten Tätigkeit besteht, sind die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgeltzahlungen laut einem Urteil des BAG vom 17.12.2015 (6 AZR 186/14) i. d. R. unentgeltlich und nach § 134 InsO anfechtbar.

Eine Arbeitnehmerin war im Betrieb ihres Ehemanns von September 2003 bis Oktober 2009 angestellt und erhielt hierfür 1.100 Euro brutto monatlich. Nach der Trennung der Ehepartner wurde sie unter Fortzahlung des Gehalts und ohne Erbringung einer Gegenleistung seit Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Im Oktober 2009 wurde über das Vermögen des Ehemanns im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung des im Zeitraum Oktober 2005 bis August 2009 gezahlten Nettoentgelts i. H. v. 29.696,01 Euro. Während das ArbG Aachen (3 Ca 2290/12) die Klage abwies, hat ihr das LAG Köln mit Urteil vom 8.1.2014 (5 Sa 764/13) stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Freistellung bewirkte eine inhaltliche Änderung des Arbeitsverhältnisses. Die Eheleute waren sich darüber einig, dass für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung mehr erbracht werden musste. Daher erfolgte die Zahlung seit Januar 2005 unentgeltlich.
Nach den §§ 129 ff. InsO kann der Insolvenzverwalter bestimmte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigte Zahlungen des Schuldners rückgängig machen. § 134 Abs. 1 InsO berechtigt ohne weitere Voraussetzungen zur Anfechtung unentgeltlicher Leistungen des Schuldners innerhalb der letzten vier Jahre vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weil der Empfänger entsprechender Leistungen nicht schutzwürdig ist. Steht einer Zahlung keine Gegenleistung nach der ihr zugrunde liegenden Vereinbarung gegenüber, ist sie unentgeltlich.

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