Fluchttür darf nicht nach innen öffnen

Source: pixabay.com
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Einer Firma darf mit sofortiger Wirkung untersagt werden, in Büroräumen Arbeitnehmer zu beschäftigen, in denen Fluchttüren nicht in Fluchtrichtung aufschlagen (VG Münster, Urt. v. 22.6.2016 – 9 K 1985/15, veröffentlicht am 12.7.2016).

Die Bezirksregierung Münster hatte einer Firma aufgegeben, dass sich die Fluchttüren in Fluchtrichtung öffnen müssen. Die Behörde untersagte dem Unternehmen mit sofortiger Wirkung auch, dort Arbeitnehmer zu beschäftigen. Sie begründete dies damit, die Arbeitsstätte müsse ohne Gefährdung von Leben und Gesundheit in einer Gefahrensituation sicher und ohne Hindernisse verlassen werden können. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sehe deshalb vor, dass sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen. Die Stresssituation der Betroffenen werde ansonsten deutlich erhöht und die Flucht extrem erschwert. Im schlimmsten Fall könne es vor der Tür zu einer Menschenansammlung kommen, die das Öffnen verhindern könnte.
Die Firma ist der Meinung, das aufwändig modernisierte Bürogebäude rufe keine besondere Brandgefahr hervor. Überdies würden lediglich fünf bis sieben Personen die Notausgangstür benutzen. Im Evakuierungsfall sei eine Stau- oder Traubenbildung deshalb ausgeschlossen.

Das VG Münster wies die Klage der Firma ab. Unabhängig davon, wie viele Personen sich für gewöhnlich in der Arbeitsstätte aufhielten, stellten Notausgangstüren, die sich nicht nach außen öffnen lassen, nach der ArbStättV immer eine Gefahr dar. Deshalb sei auch das Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern in den betroffenen Räumen rechtmäßig. Wegen Gefahr in Verzugs – denn jederzeit könne ein Unglücksfall eintreten – sei die Behörde nicht verpflichtet gewesen ein angemessene Frist zu setzen.

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