EuGH: Kollektivvertrag wirkt trotz Kündigung nach

(c) erich westendarp / pixelio.de
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Kollektivvertraglich vereinbarte Arbeitsbedingungen binden unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerber bei einem Betriebsübergang auch dann, wenn der Kollektivvertrag bereits gekündigt ist, aber nach dem Recht eines Mitgliedsstaats noch nachwirkt. Das entschied der EuGH mit Urteil vom 11.9.2014 (C-328/13).

Der österreichische Gewerkschaftsbund und die Wirtschaftskammer schlossen für die Mutter- und die Tochtergesellschaft eines Konzerns der Luftfahrtbranche jeweils einen Tarifvertrag. Die Muttergesellschaft wollte daraufhin ihren Flugbetrieb durch Betriebsübergang in die Tochtergesellschaft einbringen. Für die  Arbeitnehmer sollten die ungünstigeren Arbeitsbedingungen des Tarifvertrags der Tochtergesellschaft gelten. Die Wirtschaftskammer kündigte den Tarifvertrag für die Muttergesellschaft, woraufhin die Gewerkschaft zum selben Termin auch den Tarifvertrag für die Tochtergesellschaft kündigte. Die Tochtergesellschaft wandte für die übergegangenen Beschäftigten daraufhin einseitig erlassene Unternehmensrichtlinien an, die zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und erheblicher Kürzungen der Gehälter geführt haben sollen. Die Gewerkschaft meint, der Kollektivvertrag der Muttergesellschaft wirke gemäß § 13 des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes trotz Kündigung auch noch während des Betriebsübergangs nach.
Der in diesem Rechtsstreit angerufene österreichische oberste Gerichtshof wandte sich daher im Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH mit der Bitte um Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23, der die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang zum Inhalt hat.

Der EuGH entschied, dass in einem Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen im Sinne der Vorschrift auch solche sind, die nach dem Recht des Mitgliedsstaats trotz Kündigung dieses Vertrags weiter auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nachwirken. Dies so lange, bis ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder eine neue Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmern abgeschlossen ist und ohne, dass es auf den spezifischen Ursprung ihrer Geltung ankommt. Die Vorschrift soll verhindern, dass sich die Lage der Arbeitnehmer durch einen plötzlichen Bruch des kollektivrechtlichen Rahmens allein wegen des Übergangs verschlechtert.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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