EU zu Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer verurteilt

Quelle: pixabay.com
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Ein Unternehmen, das Partei eines Rechtsstreits ist, kann von der Europäischen Union eine Entschädigung als Ersatz des entstandenen materiellen sowie immateriellen Schadens verlangen, wenn die angemessene Urteilsfrist nicht eingehalten wird. Das entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) in einem Urteil vom 10.1.2017 (T-577/14).

Zwei Unternehmen erhoben im Februar 2006 Klagen beim EuG auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission in einem Kartellverfahren. Im November 2011 wies das Gericht die Klagen ab. Der mit den Rechtsmitteln befasste EuGH bestätigte die Entscheidungen, die eine Geldbuße von insgesamt 13,2 Millionen Euro zur Folge hatten. Zugleich gab er aber den Hinweis, man könne vor dem EuG Klage auf Ersatz eventueller Schäden wegen der überlangen Verfahrensdauer erheben. Das taten die beiden Unternehmen und bezifferten den materiellen Schaden auf knapp 3,5 Millionen Euro und den immateriellen Schaden auf 500.000 Euro.

Das EuG, das in anderer Besetzung als in den Ausgangsfällen entschied, verurteilt die Europäische Union zur Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 47.064,33 Euro (materieller Schaden) und 5.000 Euro (immaterieller Schaden). In Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Recht auf eine Entscheidung einer Rechtssache innerhalb angemessener Frist verankert. Dieses wurde durch das mehr als fünf Jahre andauernde Verfahren verletzt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine solche Zeitspanne rechtfertigen. Als gerechtfertigt kann man eine Dauer von 26 Monaten zwischen dem Abschluss des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Verfahrens ansehen. Die tatsächliche Dauer betrug hier 46 Monate und ergibt eine ungerechtfertigte Untätigkeit von insgesamt 20 Monaten. Hierdurch ist ein Schaden entstanden.
Der materielle Schaden ergibt sich aus den Kosten für eine Bankbürgschaft zugunsten der Kommission, die das Unternehmen während der unberechtigten Untätigkeit des Gerichts zahlen musste. Der Immaterielle Schaden ergibt sich daraus, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist geeignet war, die beiden Unternehmen in einen Zustand der Ungewissheit zu versetzen, die über die Ungewissheit hinausgeht, die üblicherweise durch ein Gerichtsverfahren hervorgerufen wird. Hierfür hält das Gericht jeweils 5.000 Euro für angemessen.

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