Deutsches Mitbestimmungsgesetz mit Unionsrecht vereinbar

Quelle: pixabay.com
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Es verstößt nach den Schlussanträgen des Generalanwalts am Gerichtshof der Europäischen Union Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache C-566/15 (Konrad Erzberger / TUI AG) weder gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer noch gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, dass nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen können und in den Aufsichtsrat wählbar sind.

Die TUI AG steht an der Spitze des weltweit tätigen Tourismuskonzerns TUI. Dieser beschäftigt in Deutschland über 10.000 Personen, in Europa fast 40.000. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) jeweils zur Hälfte von Anteilseignern und Arbeitnehmern bestimmt. Ein Anteilseigner der TUI AG wendet sich gegen die Besetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Dieser dürfe nur aus Mitgliedern bestehen, die die Anteilseigner bestimmen. Das MitbestG verletze Unionsrecht, denn es sehe vor, dass nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer des Konzerns die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen können und in diesen wählbar sind. Das verstoße gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit. Das mit der Frage befasste Kammergericht Berlin legte dem EuGH die Frage vor, ob das MitbestG mit Unionsrecht vereinbar ist.

Der Generalanwalt sieht in der deutschen Regelung keinen Verstoß gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und keinen Verstoß gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Die Situation der außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer der TUI-Gruppe fällt grundsätzlich nicht unter die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Die Freizügigkeit verleiht nur denjenigen Mitarbeitern Rechte, die von der entsprechenden Grundfreiheit Gebrauch machen, dies beabsichtigen oder bereits getan haben, indem sie ihr Herkunftsland zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit verlassen.
Auf die Situation der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit hingegen anwendbar. Voraussetzung ist, dass sie Deutschland verlassen oder verlassen wollen, um eine Stelle bei einer zum gleichen Konzern gehörenden Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat anzutreten. Die gesetzliche Regelung hierzulande beschränkt nicht die Freizügigkeit. Mitgliedstaaten sind nämlich nicht verpflichtet, Arbeitnehmern, die ihr Hoheitsgebiet für eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Staat verlassen, dieselben Mitwirkungsrechte wie zuvor einzuräumen.
Letztlich ist nach Ansicht Saugmandsgaard Øes aber jedenfalls (falls der EuGH dies bejaht) die Beschränkung der Freizügigkeit gerechtfertigt.

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