BVerwG: Dienst-Beurteilung im Ankreuzverfahren zulässig

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Dienstliche Beurteilungen dürfen auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung im Ankreuzverfahren erstellt werden, entschied das BVerwG mit Urteil vom 17.9.2015 (2 C 13.14 u. a.).

Mehrere Beamte des gehobenen Dienstes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, der Bundespolizei und in der Zollverwaltung klagten gegen im Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilungen. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass diese Praxis für Einzelbewertung und Gesamturteil nicht den Anforderungen des § 49 Bundeslaufbahnordnung (BLV) genüge. Danach sollen dienstliche Beurteilungen fachlich nachvollziehbar sein. Nur in einem der Fälle hatte es angenommen, dass sich ein Gesamturteil nicht plausibel aus dem Einzelbewertungen ergab. Das Gericht hielt die Beurteilungen in den anderen Fällen für fehlerhaft, weil die Kläger auf gebündelten Dienstposten eingesetzt waren, für die es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle und urteilte auf Erteilung neuer Beurteilungen.

Das BVerwG bestätigte im Ergebnis die Vorinstanzen, korrgierte aber die bisher vertretene Rechtsauffassung teils erheblich: Dienstliche Beurteilungen müssen hinreichend aussagekräftig sein. Dies ist durch individuelle Texte, aber auch ein Ankreuzverfahren möglich. Die Kriterien müssen hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein, so dass auch im Ankreuzverfahren erstellte Dienstbeurteilungen durch Ankertexte aussagekräftige Fließtexte sind.
Das Gesamturteil ist i. d. R. gesondert zu begründen, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Entbehrlich ist diese Begründung nur, wenn sich die vergebene Gesamtnote so aufdrängt, dass eine andere nicht in Betracht kommt. Die Einzelbewertungen müssen nicht begründet, allerdings auf Nachfrage des Beamten plausibel sein.
Gibt es eine Dienstpostenbewertung, kann der Beurteilende den Schweregrad der wahrgenommenen Aufgaben einordnen und braucht dazu in der dienstlichen Beurteilung keine Angaben zu machen. Das gilt für gebündelte und nicht gebündelte Dienstposten. Die Rechtmäßigkeit dieser Bündelung ist dabei unerheblich.

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