BVerfG kippt pauschales Kopftuchverbot an Schulen

(c) Ferdinand Lacour / pixelio.de
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Ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Lehrern ist mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG unvereinbar. Das entschied das BVerfG mit Beschluss vom 27.1.2015 (1 BvR 471/10, 1BvR 1181/19).

 

Zwei muslimische, angestellte Lehrerinnen mit deutscher Staatsangehörigkeit legten Verfassungsbeschwerden ein – beide waren der Aufforderung, ihre Kopfbedeckungen während des Schuldienstes abzulegen, nicht nachgekommen. Das Land erteilte ihnen deshalb eine Abmahnung und in einem Fall sogar die Kündigung. Die dagegen gerichteten Klagen blieben vor den Arbeitsgerichten erfolglos.

 

Der Senat hob die Entscheidungen der Arbeitsgerichte auf und verwies die Verfahren an die Landesarbeitsgerichte zurück. Ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Lehrern ist mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG unvereinbar. § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes (SchulG NW) ist deshalb verfassungskonform einzuschränken: Ein Verbot religiöser Bekundungen ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Schulfrieden oder die staatliche Neutralität hinreichend konkret – und nicht nur abstrakt – gefährdet bzw. beeinträchtigt sind. Der Paragraph verstößt deswegen gegen das Benachteiligungsverbot aufgrund religiöser Gründe aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 GG und ist deshalb nichtig.
Das BVerfG korrigiert damit seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 (Urt. v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02). Damals entschied es, dass auch vorsorgliche Kopftuchverbote zwar auf gesetzlicher Grundlage, aber ohne konkrete Gefahr möglich sind.

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