Bewerbung: Es kommt nicht auf die Größe an

(c) Gabi Schoenemann / pixelio.de
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Eine Bewerberin mit einer Körpergröße von 1,58 Metern erhält eine Entschädigung nach dem AGG, weil sie die Bundespolizei im Bewerbungsverfahren aufgrund ihrer Größe nicht für den höheren Polizeivollzugsdienst berücksichtigte. Das entschied das VG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 26.3.2015 (12 A 120/14).

Die Frau bewarb sich als Volljuristin für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. Wegen der Mindestkörperlängenanforderungen berücksichtigte man sie im Auswahlverfahren nicht. Dagegen klagte sie vor dem VG Schleswig-Holstein und bekam Recht.

Die Kammer hielt die Ablehnung der Kandidatin für nicht gerechtfertigt. Es gebe keinen Grund für die unterschiedlichen Mindestkörperlängen für Männer und Frauen, die diese in prozentual stark verschiedenem Maß vom Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst abhalten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Berufung zugelassen.

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