Betriebsrentenanpassung – tatsächliche wirtschaftliche Lage

(c) Paulwip / pixelio.de
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Für eine Betriebsrentenanpassung kommt es nicht auf die fiktive wirtschaftliche Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären, entschied das BAG mit Urteil vom 21.4.2015 (3 AZR 729/13).

Der Kläger bezog seit August 2008 eine Betriebsrente. Die Beklagte ist in einen Konzern eingebunden und erbringt Dienstleistungen sowohl für externe Kunden als auch für andere Konzerngesellschaften sowie Verwaltungsaufgaben für die Muttergesellschaft. Zwischen der Beklagten und einer niederländischen Schwesterngesellschaft besteht ein „Intercompany Trading Agreement“ (AGITA), das eine Formel zur Berechnung der Vergütung für die konzerninternen Leistungen enthält. Der Kläger verlangte die Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG zum 1.1.2011. Die Berechnungsformel aus der AGITA führe zu einer konzerninternen Berechnungsverlagerung auf die Muttergesellschaft mit einer günstigeren wirtschaftlichen Lage. Die Jahresabschlüsse der Beklagten seien nicht aussagekräftig.  

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers vor dem BAG blieb erfolglos. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage zum Stichtag Anpassungen nicht zuließ, da sie bis zum nächsten Stichtag keine Eigenkapitalverzinsung erwirtschaften würde. Es kommt auf die tatsächliche – nicht die fiktive – wirtschaftliche Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Daher ist unwichtig, wie die wirtschaftliche Lage wäre, wenn im AGITA eine andere Verrechnungspreisabrede vereinbart gewesen wäre. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage einer anderen Konzerngesellschaft lagen nicht vor.

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