Bereitschaftszeitvergütung im Rettungsdienst mit MiLoG vereinbar

(c) Hartmut910 / pixelio.de
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Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst nach Inkrafttreten des MiLoG. Die Bestimmungen in Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD (Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen) sind nach einem Urteil des ArbG Aachen vom 21.4.2015 (1 Ca 448/15h) auch weiterhin gesetzeskonform.

Der klagende Arbeitnehmer ist bei der Betreiberin eines Rettungsdienstes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-V Anwendung. Die tarifliche Monatsgrundvergütung beträgt nebst Zulagen 2.680,31 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden.
Der Tarifvertrag sieht vor, dass Bereitschaftszeiten anfallen können, die nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden. Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeit dürfen insgesamt durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Bereitschaftszeit ist die Zeit, in der sich der Angestellte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss und in der die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
Der Kläger verlangte nun für jede Stunde Bereitschaftszeit zusätzlich 8,50 Euro, weil die tariflichen Regelungen nach Inkrafttreten des MiLoG unzulässig geworden seien. Seine Arbeitgeberin ist hingegen der Auffassung, dass durch die monatliche Grundvergütung auch die Bereitschaftszeit abgegolten ist.

So sieht es auch das ArbG Aachen. Die tarifvertraglichen Regelungen verstoßen nicht gegen das MiLoG, denn selbst wenn Bereitschaftszeiten wie Vollarbeitszeit zu vergüten wäre, betrüge die maximal zu leistende Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche (208,7 Stunden). Ein mindestlohnkonformes Gehalt hätte dann eine Höhe von 1.773,95 Euro (208,7 Stunden x 8,50 Euro). Die dem Arbeitnehmer gezahlte Monatsgrundvergütung liegt jedoch deutlich über diesem Betrag.

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