Beamte erhalten Entschädigung für diskriminierende Besoldung

Quelle: pixabay.com
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Kommunal- und Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen, die in der Vergangenheit altersdiskriminierend besoldet wurden, erhalten eine Entschädigung i. H. v. 100 Euro pro Monat. Dazu müssen die Betroffenen ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht haben. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen in einem Urteil am 8.2.2017 (3 A 1972/15) entschieden.

Geklagt hatten Beamte aus Nordrhein-Westfalen, die bis 31.5.2013 nach dem dort fortgeltenden BBesG alter Fassung besoldet wurden. Das Gesetz sah u. a. Besoldungsstufen vor, die sich nach dem Lebensalter richteten. Ähnliche Regelungen für den öffentlichen Dienst kippte der EuGH 2011, da sie unzulässig altersdiskriminierend sind. Im Anschluss an diese Entscheidung beantragten die Kläger erfolglos beim jeweiligen Dienstherrn die Anhebung ihrer Bezüge (diskriminierungsfreie Besoldung nach der höchsten Stufe). Das BVerwG hatte bereits vor der Entscheidung des EuGH entschieden, dass eine Besoldung in der höchsten Stufe ausscheidet. Dennoch können die Betroffenen eine Entschädigung i. H. v. 100 Euro verlangen. Die Vorinstanzen beurteilten die Sachverhalte unterschiedlich.

Das OVG NRW kam zu folgendem Ergebnis: Der kommunale Dienstherr muss eine Entschädigung nach dem AGG zahlen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Diskriminierung ist dieser Anspruch geltend zu machen. Diskriminierung ist auch jede monatliche Besoldungszahlung.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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