Bayerische Beamte erhalten Zuschuss für eine Brille

(c) www.JenaFoto24.de / pixelio.de
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Ein bayerischer Beamter, der gravierend in seiner Sehfähigkeit eingeschränkt ist, hat einen Anspruch auf beihilferechtliche Erstattung von ärztlich verordneten Gleitsichtgläsern. Das geht aus einem Urteil des BayVGH vom 14.7.2015 (14 B 13.654) hervor.

Ein entpflichteter Professor von der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität trägt aufgrund einer Sehschwäche (minus zehn Dioptrien) eine Gleitsichtbrille im Wert von ca. 1.000 Euro. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 16.7. will er vom Land keinen Zuschuss für das Gestell, sondern für die Gläser. Denn als Beamter stehe ihm für viele Heil- und Hilfsmittel Beihilfe vom Land Bayern zu. Dieses weigerte sich jedoch, da bestimmte Härten von Beamten hinzunehmen seien. In seiner Klage beschränkte der Professor seinen Antrag auf die in der bayerischen Beihilfeverordnung ausgewiesenen Höchstbeträge ohne Brillenfassung. Anders als noch das VG München befürwortet der BayVGH den Anspruch.

Die Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen für Sehhilfen auf bestimmte Diagnosen wie Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges im bayerischen Beihilferecht ist mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar und deshalb nichtig. Der Dienstherr muss (so die ständige Rechtsprechung des BVerwG) eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das schließt die beamtenrechtliche Beihilfe zu ärztlich verordneten Sehhilfen als unverzichtbare Hilfsmittel ein. Gerade bei gravierenden Sehschwächen sind spezielle Brillen notwendig, um grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens besorgen zu können. Der Ausschluss der Beihilfe in einem solchen Fall ist unzulässig. Der Anspruch bezieht sich vorliegend auf die Brillengläser.
Eine Übertragung dieser Grundsätze auf die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht möglich, obwohl auch hier Beschränkungen für Sehhilfen vorgesehen sind. Die beiden Systeme sind in Sachen verfassungsrechtlicher Verankerung auf der einen Seite sowie Finanzierung, Leistungsvoraussetzungen, Leistungsspektrum und Leistungsform nicht miteinander vergleichbar.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Sie kann nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe innerhalb eines Monats eingelegt werden.

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