BAG zur Ausschlussfrist im Insolvenzplan

Source: pixabay.com
Source: pixabay.com

Der materiell-rechtliche Anspruch ist nicht berührt, wenn eine Klausel in einem Insolvenzplan regelt, dass bestrittene Forderungen bei der Verteilung nur Berücksichtigung finden, wenn innerhalb einer Ausschlussfrist Klage auf Feststellung zur Tabelle erhoben wird. Es geht lediglich um die Verteilung der Masse. Eine dauerhafte Entwertung findet bei den Forderungen von Insolvenzgläubigern, die wegen dieser Klausel zunächst nicht berücksichtigt werden, nicht statt. Zudem ist die Durchsetzung der Planquote nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin möglich. Aus diesen Gründen hält das BAG in seinem Urteil vom 19.11.2015 (6 AZR 559/14) eine entsprechende Klausel i. d. R. für wirksam.

Am 1.6.2012 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und am 6.8.2012 wieder aufgehoben. Einem Arbeitnehmer kündigte man am 11.7.2012 zum 31.10.2012 (im Insolvenzverfahren geltende Höchstfrist von drei Monaten, außerhalb dieses Verfahrens hätte die Frist sechs Monate zum Quartalsende betragen). Er meldete den in § 113 Satz 3 InsO vorgesehenen Schadensersatzanspruch wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Tabelle an. Seine Forderung wurde bestritten. Laut Insolvenzplan mussten Klagen gegen bestrittene Forderungen innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des den Plan bestätigenden gerichtlichen Beschlusses anhängig gemacht werden, sonst hätte sie analog § 189 InsO keine Berücksichtigung gefunden. Der Angestellte hielt die Ausschlussfrist im Insolvenzplan für unwirksam und klagte erst im Juli 2013. Seinen Anspruch könne er nach Aufhebung des Verfahrens im Wege der Leistungsklage verfolgen. Die Vorinstanzen (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 3.7.2014 – 5 Sa 225/14) hielten die im Insolvenzplan geregelten Ausschlussfristen für wirksam und nahmen an, die Versäumung habe einen Verfall des Schadensersatzanspruchs zur Folge. Die Revision hatte teilweise Erfolg.

Die Ausschlussfrist betrifft nur die Verteilung auf Grundlage des Insolvenzplans. Sie steht der Klage auf Zahlung der Quote an die Gläubigergruppe (einschließlich des Klägers) nicht entgegen. Jedoch muss die Höhe der Quote und des Schadensersatzanspruchs noch ermittelt werden. Der sechste Senat hat den Rechtsstreit insoweit an das LAG Düsseldorf zurückverwiesen.

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Printer Friendly, PDF & Email

Bei der nach § 46 Satz 2 i. V. m. § 45 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den

Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (hier: die Gemeinnützige Urlaubskasse sowie die

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten

Der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit führt nicht zu einer Änderung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO.

Die Parteien streiten über den

In der Insolvenz des Arbeitgebers ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung vollständig als Masseverbindlichkeit zu berichtigen, falls

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob der Kläger der Beklagten zum Ersatz von Anwaltskosten i. H. v. 66.500,00 Euro für