BAG: Stufenzuordnung nach Herabgruppierung (TV-L)

(c) Manfred Jahreis / pixelio.de
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Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L sind Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen. Bei nach 31.10.2008 erfolgten Herabgruppierungen wird laut Urteil des BAG vom 3.7.2014 (6 AZR 753/12) die Stufenzuordnung nicht durch § 6 Abs. 2 Satz. 3 TVÜ-L geregelt. Das Land Mecklenburg-Vorpommern beschäftigte die Klägerin als Lehrerin und daneben als ständige Vertreterin des Schulleiters in der Vergütungsgruppe Ib BAT-O. Nach der Überleitung in den TV-L ergab sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L. Da das Vergleichsentgelt der Angestellten die höchste Entgeltstufe überstieg, ordnete man sie einer individuellen Endstufe zu. Nach Rückgang der Schülerzahlen erfolgte im Juli 2010 die Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L und die Zuordnung in die reguläre Endstufe 5. Hiergegen wandte sich die Pädagogin. Es müsse nach § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-L eine neue individuelle Endstufe errechnet werden. Die Lehrerin hatte mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Sowohl das ArbG als auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Klage ab. Die Revision vor dem BAG hiergegen blieb mangels Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-L auf die Herabgruppierung in 2010 erfolglos.

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