BAG: Praktikum zählt nicht zu Probezeit eines Azubis

Source: pixabay.com
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Ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt gem. § 20 Satz 1 BBiG mit einer Probezeit. Die Dauer eines vorausgehenden Praktikums ist nicht darauf anrechenbar. Diese Auffassung vertrat das BAG (Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 844/14).

Im Frühjahr 2013 bewarb sich der Kläger um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Das Ausbildungsunternehmen schloss mit ihm einen Praktikantenvertrag als Überbrückung bis Juli 2013, die Lehre begann ab August. Im Berufsausbildungsvertrag war eine Probezeit von drei Monaten vorgesehen. Am 29.10.2013 kündigte die Firma diesen Vertrag zum gleichen Tag. Der Auszubildende hielt die sofortige Beendigung für unwirksam, da eine fristlose Kündigung nur innerhalb der Probezeit möglich sei. Diese hielt er für abgelaufen, da das Praktikum anzurechnen sei. Das Unternehmen habe sich im Praktikum bereits ein umfassendes Bild von ihm machen können.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und auch die Revision vor dem BAG blieb erfolglos. Das Berufsausbildungsverhältnis konnte die Beklagte ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gem. § 22 Abs. 1 BBiG kündigen. Für beide Seiten soll in der Probezeit die Möglichkeit bestehen, die wesentlichen Umstände des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten eingehend prüfen zu können. Das Praktikum ist dabei nicht zu berücksichtigen. Gleiches würde auch gelten, wenn es sich bei der Vortätigkeit um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte.

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