BAG: Kein doppelter Anspruch auf Urlaub

(c) manwalk manfred walker / pixelio.de
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Wechselt ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr den Arbeitgeber und verlangt er vom neuen Urlaubsabgeltung, muss er nachweisen, dass sein Anspruch vom alten Arbeitgeber noch nicht vollständig abgegolten wurde. Doppelansprüche sind gesetzlich ausgeschlossen. Darauf weist das BAG in einem Urteil vom 16.12.2014 (9 AZR 295/13) hin.

Ein seit April 2010 bei einem Lebensmittelmarkt Beschäftigter verlangte nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses Abgeltung noch ausstehenden Urlaubs. Dies lehnte das Unternehmen ab, weil der Angestellte bereits von seinem vorherigen Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub erhalten habe. Eine Urlaubsbescheinigung legte der Mitarbeiter nicht vor. Im Arbeitsvertrag war außerdem eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit vereinbart.
Das Arbeitsgericht Berlin sprach dem Beschäftigten auf seine Klage hin die beanspruchte Urlaubsabgeltung zu. Das LAG Berlin-Brandenburg änderte dieses Urteil in der Berufungsinstanz und wies die Klage ab, weil die vertragliche Ausschlussfrist verfallen sei.

Die Revision hatte vor dem BAG Erfolg. Die Ausschlussfrist ist zwar - entgegen der Entscheidung des LAG - gewahrt, allerdings verwies der Senat die Sache mangels Entscheidungsreife an das LAG zurück. Der Kläger muss durch Vorlage einer Urlaubsbescheinigung die Gelegenheit erhalten, nachzuweisen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das Jahr 2010 noch nicht erfüllt hat. Sofern dieser Nachweis gelingt, hat der Lebensmittelmarkt den Urlaub abzugelten.

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