BAG: Erholungsbeihilfe nur für Gewerkschaftsmitglieder

(c) H.D.Volz/pixelio.de
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Vereinbart ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen, dass die Mitglieder der Vereinigung bestimmte Zusatzleistungen erhalten, findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung. Bei Verträgen von tariffähigen Vereinigungen wird laut einiger Urteile des BAG vom 21.5.2014 (4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 u. a.) die Angemessenheit vermutet.

2010 wurden im Rahmen von „Sanierungsvereinbarungen“ zwischen Opel und dem zuständigen Arbeitgeberverband einerseits sowie der IG Metall andererseits Vereinbarungen geschlossen, die u. a. entgeltabsenkende Tarifverträge vorsehen. Die Gewerkschaft machte ihre Zustimmung gegenüber Opel von einer Besserstellung ihrer Mitglieder abhängig. Hierzu trat der Arbeitgeber einem Verein bei, der nach seiner Satzung Erholungsbeihilfen an Mitglieder der IG Metall auszahlte. Diesem überwies Opel einen Betrag von insgesamt 8,5 Mio. Euro. Im Gegenzug sicherte der Verein die Auszahlung von Erholungsbeihilfen an Opel-Beschäftigte IG Metall-Mitglieder sowie die nach dem Einkommensteuergesetz vorgesehene Pauschalversteuerung zu. Nicht-Gewerkschaftsmitglieder innerhalb der Belegschaft verlangten ebenfalls eine Erholungsbeihilfe i. H. v. 200 Euro von Opel und beriefen sich dabei vor den Arbeitsgerichten auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Vorinstanzen und BAG wiesen die Klage jedoch ab.

Der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist aus Sicht der Richter nicht eröffnet. Vereinbarungen wie die Beitrittsvereinbarung als Bestandteil des „Sanierungspakets“ der Tarifvertragsparteien werden, unabhängig davon, ob die Regelungen in einem Tarifvertrag oder sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung stehen, nicht am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz überprüft.

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