Arbeitsverhältnis mit Entleiher trotz Verleiherlaubnis

(c) guedo / pixelio.de
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Zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kann auch dann ein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des AÜG zustande kommen, wenn der Verleiher zwar eine Erlaubnis nach dem AÜG besitzt, aber in der Praxis erkennbar keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, so das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 3.12.2014 - 4 Sa 41/14).

Ein Entwicklungsingenieur war seit Mai 2011 durchgehend auf demselben Arbeitsplatz bei der beklagten Firma in Mannheim eingesetzt. Das beklagte Unternehmen setzte den Ingenieur in Erfüllung von Rahmenwerkverträgen mit drei verschiedenen Drittfirmen, die die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besaßen, bei diesen ein. Der Betroffene war voll betrieblich eingegliedert und unterstand dem Weisungsrecht der Beklagten. Trotz gegenteiliger vertraglicher Bezeichnung war dies bewusst gewollt. Der Entwicklungsingenieur machte wegen dieses „Scheinwerkvertragsverhältnisses“ die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend. Den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung einzusetzen, war weder im Arbeitsvertrag mit den Drittunternehmen noch in den Werkverträgen zwischen diesen und der Beklagten vereinbart.

Das LAG entschied, - entgegen der Entscheidung des ArbG Stuttgart - dass sich die Drittfirmen und die Beklagte widersprüchlich verhielten, indem sie sich wegen der bestehenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis auf ein Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis beriefen, obwohl ein solches erkennbar ausschied. Ver- und Entleiher wollten sich außerhalb des AÜG stellen und damit den Sozialschutz des Klägers umgehen. Der Arbeitsvertrag zwischen Kläger und den Drittunternehmen ist deshalb nichtig, so dass nur ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande kam.

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