Arbeitsunfall: Nicht der schnellste Weg zur Arbeit zählt

(c) andreas hermsdorf / pixelio.de
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Ein Unfall auf dem Weg zu einer Bushaltestelle ist auch dann ein Arbeitsunfall, wenn eine anderer Halt für öffentliche Verkehrsmittel deutlich näher am Wohnort liegt, entschied das SG Heilbronn mit am 23.10.2014 veröffentlichtem Urteil (v. 23.7.2014 – S 13 U 4001/11 X).

Ein im Kreis Ludwigsburg wohnhafter Arbeitnehmer machte sich Anfang 2013 auf den Weg zu einer über einen Kilometer von seiner Wohnung entfernten Bushaltestelle. Von dort aus, wollte er zur Arbeit fahren. Als er einen Zebrastreifen überquerte, erfasste ihn ein Auto und schleuderte ihn zur Seite. Dabei brach sich der Angestellte den rechten Unterschenkel. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, er habe nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen. Nur etwa 300 Meter entfernt vom Wohnort gebe es eine weitere Haltestation.

Das SG Heilbronn gab der Klage des Verletzten gegen die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers statt und verurteilte die Körperschaft, den Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Gesamtwegstrecke ist bei beiden Varianten ungefähr gleich. Darüber hinaus kann sich der Versicherte sein Fortbewegungsmittel frei aussuchen. Er muss auch nicht die schnellste Möglichkeit wählen, um auf seinem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert zu sein.
Das Urteil ist rechtskräftig.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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