Arbeitsunfall auf Heimweg: Vom Kollegen zusammengeschlagen

Quelle: pixabay.com
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Wird ein Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Tätigkeitsstätte zusammengeschlagen, nachdem er mit Kollegen über betriebliche Vorgänge in Streit geraten ist, kann dies einen Arbeitsunfall darstellen. Das hat das LSG Stuttgart in einem am 8.12.2017 veröffentlichten Urteil vom 22.11.2017 (L 1 U 1277/17) entschieden.

Der aus dem Kosovo stammende Kläger fuhr im September 2014 zusammen mit mehreren Kollegen von einer Baustelle in einem Firmentransporter zurück nach Göppingen. Im Wagen herrschte nach dem Arbeitstag schlechte Luft und man stritt sich darüber, ob das Fenster geöffnet werden solle – was wegen der Zugluft nicht für alle angenehm gewesen wäre. Es fielen beleidigende Worte, das Fenster wurde mehrmals geöffnet und wieder geschlossen. Beim Ausstieg des Klägers eskalierte die Situation. Ein türkischer Kollege griff diesen an und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Als der Kläger am Boden lag, wurde er zudem im Kopfbereich getreten. Als Folge erlitt er eine Schädelprellung sowie Hautabschürfungen. Der Täter wurde im anschließenden Strafprozess zu einer Geldstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Die Berufsgenossenschaft lehnte nach Anhörung der Beteiligten gegenüber dem Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Streit sei nicht aus betrieblichen Gründen eskaliert. Vielmehr sei das Geschehen aus persönlichen bzw. kulturellen Gründen aus dem Ruder gelaufen. Das SG Ulm folgte der Argumentation der Berufsgenossenschaft.

Das LSG Stuttgart hob diese Entscheidung auf und gab dem Kläger Recht. Die Berufsgenossenschaft wurde verpflichtet, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Auch der (direkte) Weg von der Arbeitsstätte nach Hause steht unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung. Der Versicherungsschutz wurde hier nicht unterbrochen. Die Fahrt war maßgebliche Ursache für die Übergriffe durch den später verurteilten Täter. Die Streitursache lag nicht im privaten Bereich, sondern in den unterschiedlichen Auffassungen zu Zugluft und „schlechter Luft“ im Auto. In der Straftat wirkte der unmittelbar zuvor ausgetragene Streit mit Bezug zur versicherten Tätigkeit nach. Der Kläger hielt zwar an und stieg aus dem Fahrzeug aus, dies aber nur, um die zuvor vom Täter geöffnete Tür wieder zu schließen. Hierzu hat er den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen. Es handelte sich also um eine Verrichtung, die zur Fortsetzung des Heimwegs notwendig war. Das ist keine privatwirtschaftliche Tätigkeit, denn das Fahrzeug ist nur dann verkehrstüchtig, wenn vor Fahrtantritt alle Türen an diesem geschlossen sind. An dieser Stelle eskalierte die Situation und der Streit mündete in der Körperverletzung.

Arbeitgeber sind oft verunsichert, wie sie mit Betroffenen umgehen sollen. Das Buch gibt ein umfassenden Einblick ins Thema.

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