Arbeitgeber muss bei unangemessener Ausbildungsvergütung nachzahlen

(c) Dieter Poschmann / pixelio.de
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Ausbildende müssen Auszubildenden gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung gewähren. Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung, deren wichtigster Anhaltspunkt einschlägige Tarifverträge sind. Das Entgelt für den Lehrling darf diese nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Allein der Status der Gemeinnützigkeit des Ausbildungsbetriebs rechtfertigt es nicht, davon abzusehen. Liegt die durch Spenden finanzierte Vergütung des Beschäftigten unterhalb dieser Grenze, ist sie aber nicht zwingend unangemessen. Das Unternehmen kann nämlich darlegen, dass besondere Umstände die niedrige Ausbildungsvergütung rechtfertigen, entschied das BAG (Urt. v. 29.4.2015 – 9 AZR 108/14).

Ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung der qualifizierten Berufsausbildung bildete einen Lehrling in einem seiner Mitgliedsbetriebe als Maschinen- und Anlagenführer aus. Während dieser Zeit erhielt er nur ca. 55 % der entsprechend üblichen Vergütung nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie Bayern und klagte deswegen auf Zahlung der Differenz i. H. v. 21.678,02 Euro.

Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Nach Ansicht des BAG hat das LAG die Unangemessenheit der Ausbildungsvergütung festgestellt und rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese auch geleistete Arbeit gegenüber dem Mitgliedsunternehmen des Beklagten entlohnt. Der Verein hat zudem keine besonderen Umstände vorgebracht, die eine Unangemessenheit des Ausbildungslohns widerlegt hätten.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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