Arbeitgeber haftet nicht bei jeder Pflichtverletzung

(c) Rainer Sturm / pixelio.de
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Zahlt ein Bauunternehmer an die Berufsgenossenschaft Beiträge für die Unfallversicherung, ist er nur bei einem besonders krassen und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten verpflichtet, dieser die Aufwendungen für einen Arbeitsunfall zurück zu erstatten. Er haftet nicht für jede ihm vorzuwerfende Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften. Das geht aus einem am 4.9.2014 erschienenen Urteil des OLG Schleswig vom 6.3.2014 (11 U 74/13) hervor.

Ein Bauunternehmer beschäftigte einen Betonmischer/Einschaler, mit dem er zusammen auf einer Baustelle Arbeiten an einer Kellergeschoßdecke durchführte. Hier verlegten und befestigten sie Schaltafeln auf Trägerbalken. An einem Kellertreppenöffnungsschacht standen diese über und wurden noch nicht vernagelt. Als der Bauunternehmer den Arbeitsplatz verließ, wies er seinen Beschäftigten an, in diesem Bereich noch die Schalen zu vernageln und zu verkürzen, damit sie nicht über den Kellerschacht hinausragen. Dies ignorierte der Mitarbeiter zunächst und betrat wenig später die unbefestigten Platten. Dabei kippte er mit einer der Schalplatten um und stürzte 2,40 m in die Tiefe. Er zog sich schwere Kopfverletzung zu und brach sich das Schulterblatt. Nachdem die Unfallversicherung für die Folgen des Arbeitsunfalls aufkam, verlangte sie vom Arbeitgeber die Erstattung der Kosten. Das Landgericht verurteilte ihn dann auch auf Zahlung von 56.000 Euro, weil er entgegen der Unfallverhütungsvorschriften nicht für eine Absturzsicherung auf der Baustelle sorgte. Die Berufung des Bauunternehmers hiergegen hatte jedoch Erfolg.

Das OLG Schleswig ist der Auffassung, dass keine Erstattungspflicht der Aufwendungen für den Arbeitsunfall gegenüber der Berufsgenossenschaft bestehen. Nur besonders krasses und schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten verpflichtet hierzu. Ein solches liegt vor, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, § 110 SGB VII. Die Sicherung des Kellertreppenschachts muss nach den Unfallverhütungsvorschriften erst nach Beendigung der Verschalungsarbeiten durchgeführt werden. Hier waren die Arbeiten aber noch nicht abgeschlossen und der Vorgesetzte wies den Kollegen an, die Schalplatten entsprechend zu verkürzen und zu vernageln. Zudem galt der Mitarbeiter als erfahren, sodass man nicht befürchten musste, dass dieser die Anweisungen ignoriert und auf die unbefestigten Bretter tritt.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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