Anspruch auf Sonderurlaub auch bei Geburt eines nichtehelichen Kindes

(c) Helene Souza www.helenesouza.com/ pixelio.de
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Auch wenn ein Mann mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist, kann er u. U. aus Anlass der Geburt Anspruch auf Sonderurlaub haben, entschied das VG Berlin mit einem am 19.3.2014 bekannt gegebenen Urteil (VG 7 K 158.12).

Ein Kriminalbeamter des BKA beantragte 2011 einen Tag Sonderurlaub aufgrund des Geburtstermins seines Kindes. Mit der Mutter war er nicht verheiratet. Aufgrund dessen lehnte seine Dienstherrin die Gewährung des Urlaubstages ab und berief sich insbesondere auf den Wortlaut der Sonderurlaubsverordnung. Diese besagt, dass nur anlässlich der Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der Anspruch besteht. Damit sei der der Umstand abschließend geregelt. Sonderurlaub aus anderen gewichtigen Gründen könne demnach nicht gewährt werden. Dagegen klagte der Beamte und machte eine Ungleichbehandlung gegenüber der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft geltend.

Das sah das VG Berlin zwar nicht so, gab dem Kläger im Ergebnis aber dennoch Recht. Es bestätigte, dass sich der Kläger nicht auf die Vorschriften berufen kann, die für Eheleute bzw. Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten. Dem steht auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht entgegen, der die Ehe und Familie unter besonderen Schutz stellt. Auch weil ein sachlicher Grund vorliegt, ist der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG nicht verletzt. Die Institution der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist vom Gesetzgeber als lebenslange Gemeinschaft mit gegenseitigen Beistandspflichten ausgestaltet worden. Im Vergleich bestehen diese Pflichten nicht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Demgegenüber ist es jedoch nicht ausgeschlossen, die Geburt eines nichtehelichen Kindes als einen anderen wichtigen persönlichen Grund im Rahmen der Verordnung aufzufassen. Aufgrund dessen kann der Kläger verlangen, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nochmals über seinen Antrag entscheidet und ihr Ermessen ausübt.

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