Anpassung von Betriebsrenten bei einer Konzerntochter

Bei der Anpassung der Betriebsrenten kommt es auch bei einer konzernabhängigen Tochtergesellschaft grundsätzlich allein auf ihre eigene wirtschaftliche Lage an. Die schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns ist nur relevant, sofern am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Schwierigkeiten in den nächsten drei Jahren auf das Tochterunternehmen „durchschlagen“ (BAG, Urt. v. 10.2.2009 – 3 AZR 727/07).

 Der Kläger erhielt seine betriebliche Altersversorgung von einem konzernabhängigen Unternehmen. Die Konzernobergesellschaft und der Gesamtkonzern befanden sich in einer kritischen wirtschaftlichen Lage und waren sanierungsbedürftig. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Tochterunternehmens rechtfertigten es dagegen isoliert betrachtet, die Betriebsrenten i. H. d. Teuerungsrate anzupassen. Dies sahen auch die Vorinstanzen so und gaben dem Kläger Recht. Während des Revisionsverfahrens meldeten jedoch sowohl die Konzernobergesellschaft als auch die beklagte Konzerntochter Insolvenz an.

Das BAG hob daher das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Das LAG hat nun aufzuklären, ob bereits am Anpassungsstichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass sich die wirtschaftliche Lage des beklagten Tochterunternehmens wegen der finanziellen, organisatorischen, technischen oder sonstigen Verflechtungen im Konzern nachhaltig verschlechtert und es durch die geforderte Anpassung übermäßig belastet wird. 

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