Altersgrenze: 35 Jahre für Polizisten nach EuGH rechtmäßig

Quelle: pixabay.com
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Besondere körperliche Fähigkeiten stellen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Einstellung als Polizeibeamten (Wahrnehmung von Einsatz- und Vollzugsaufgaben) dar. Werden Bewerber, die älter als 35 Jahre sind, vom entsprechenden Auswahlverfahren ausgeschlossen, ist dies mit dem Unionsrecht vereinbar. Das geht aus einem Urteil des EuGH vom 15.11.2016 (C-258/15) hervor. Dieser ist vor fast genau zwei Jahren (Urt. v. 13.11.2014 – C-416/13) noch davon ausgegangen, dass die Regelung eines Höchstalters von 30 Jahren bei der Einstellung von Beamten einer örtlichen Polizei gegen Unionsrecht verstößt.

Ein Bewerber für den Polizeidienst in der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlandes (Spanien) bestreitet die Rechtmäßigkeit einer Bekanntmachung der Baskischen Akademie für Polizei und Rettungsdienste, wonach Kandidaten für die Teilnahme eines Auswahlverfahrens zur Einstellung als Polizeibeamter das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben dürfen. Er selbst ist älter als 35 und meint, die in der Bekanntmachung vorgeschriebene Altersgrenze beschränke den Zugang zu öffentlichen Funktionen ohne angemessenen Grund. Dabei bezieht er sich auf die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG), deren hauptsächlicher Zweck die Bekämpfung verschiedener Arten der Diskriminierung – insbesondere wegen des Alters – ist.

Der Gerichtshof weist in seinem Urteil zwar auch darauf hin, dass die Regelung offensichtlich eine Ungleichbehandlung wegen des Alters begründet. Diese gilt aber nach der Richtlinie nicht als Diskriminierung, wenn ein Merkmal, das mit dem Alter zusammenhängt – etwa das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten – eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Die typischen Aufgabenfelder (Schutz von Personen und Sachen, Festnahmen, Ingewahrsamnahme von Straftätern und präventive Streifendienste) können den Einsatz körperlicher Gewalt erfordern. Sind die Beamten hierzu nicht in der Lage, ist Leib und Leben der Beteiligten und damit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gefährdet.
Das steht nicht im Widerspruch zum Urteil vom 13.11.2014, da die Aufgaben der Beamten in diesem Rechtsreit (örtliche Polizei) andere waren. Zudem war dort ein weiterer Aspekt nicht einschlägig, der im aktuellen Fall eine Rolle spielt: Wegen massiver Überalterung der Polizei besteht die Notwendigkeit, Vorkehrungen für eine schrittweise Ersetzung der ältesten Beamten durch Einstellung jüngerer zu treffen (Wiederherstellung einer zufriedenstellenden Alterspyramide).
Demnach ist die spanische Regelung, die die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren des Polizeidienstes der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlandes zum Ziel hat, angemessen.

Weiterführende Links:
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/urteile/hoechstalter-fuer-e...

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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