Altersabhängige Besoldung von Beamten unzulässig

(c) tim reckmann / pixelio.de
(c) tim reckmann / pixelio.de

Beamte haben einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Höhe ihrer Bezüge - entgegen den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG - allein von ihrem Alter abhing, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das urteilte das BVerwG (Urt. v. 30.10.2014 - u. a. 2 C 3.13).

Es hatten Beamte und Soldaten geklagt, für die die besoldungsrechtlichen Bestimmungen Sachsen-Anhalts und Sachsens gelten. Eine frühere Regelung knüpfte die erste Einstufung allein an das Lebensalter an. Der EuGH entschied am 19.Juni 2014 (u. a. C-501/12, Specht), dass diese Praxis jüngere Beamte ungerechtfertigt benachteiligt.

Das BVerwG sprach einigen Beamten eine Entschädigung zu. Nach der nun geltenden gesetzlichen Regelung werden neu eingestellte Beamte regelmäßig in die erste Stufe eingruppiert. Das Grundgehalt steigt dann mit der Dienstzeit an. Die bereits vorhandenen Beamten werden rückwirkend nach dem landerechtlichen Bestimmungen zur Besoldung in Sachsen-Anhalt und Sachsen in dieses neue System übergeleitet und in diejenige Dienstaltersstufe, die sie nach bisherigem Recht (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) erreichten, eingruppiert.
Ausgleichsansprüche können sich aus § 15 Abs. 2 AGG ergeben. Die Norm erfasst auch den Fall, dass sich der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 AGG aus der korrekten Anwendung von bundesgesetzlichen Bestimmungen (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) ergibt: Für Beamte des Freistaats Sachsen anteilig für den Monat August 2006 und für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt für einen Zeitraum von August 2006 bis März 2011, weil das AGG im August 2006 in Kraft trat. Das BVerwG sah pauschal 100 Euro/Monat als angemessen an.
In den Streitfällen der Soldaten wies das Gericht die Klagen ab, da sie die Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht hatten. Auf die Frage, ob die Richtlinie auf die Besoldung von Soldaten überhaupt Anwendung findet, kam es deshalb nicht an.

Profitieren Sie vom Expertenwissen renommierter Fachanwält:innen, die Sie über aktuelle Entscheidungen des Arbeitsrechts informieren. Es werden Konsequenzen für die Praxis benannt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen.

Printer Friendly, PDF & Email

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. Sie bietet Menschen mit

Nach den Regelungen des Saarländischen Beamtengesetzes steht dem Dienstherrn für den zeitlichen Ausgleich von Mehrarbeit ein Jahr zur Verfügung

Der 5. Senat des Niedersächsischen OVG hat mit Urteil vom 13.9.2022 (5 LB 133/20) die Berufung gegen eine Entscheidung des VG Hannover vom 31.1.2019

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte

Die demographische Entwicklung der letzten Jahrzehnte und der Renteneintritt der sog. Baby Boomer belasten das deutsche Rentensystem. Die Zahl der