35 Millimeter zu klein für die Pilotenausbildung

(c) Manfred Walker / pixelio.de
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Eine tarifliche Regelung, die eine Mindestgröße von 165 cm bis 198 cm für Piloten vorschreibt, diskriminiert weibliche Bewerber. Denn diese Ausschlussklausel betrifft deutlich mehr Frauen, die durchschnittlich kleiner als Männer sind. Das geht aus einem Urteil des LAG Köln vom 25.6.2014 (5 Sa 75/14) hervor, was damit die erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Köln vom 28.11.2013 (15 Ca 3879/13) bestätigte (vgl. Meldung v. 2.12.2013). Eine 161,5 cm große Bewerberin hatte sich für die Pilotenausbildung beworben und wurde mit der Begründung abgelehnt, sie unterschreite die tariflich festgelegte Mindestgröße, die bei einem Schwesterunternehmen immerhin nur 160 cm beträgt, um 3,5 cm. Hiergegen klagte sie und begehrte von dem Luftfahrtunternehmen die Zahlung von Schadensersatz und die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG in einer Gesamthöhe von 135.000 Euro. Das ArbG Köln folgte zwar ihrer Argumentation und bejahte eine mittelbare Diskriminierung, wies aber die Klage insgesamt ab. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das LAG Köln bestätigte die klageabweisende Entscheidung. Der Schadensersatzanspruch scheiterte im Ausgangsverfahren daran, dass ein messbarer Schaden nicht festgestellt werden konnte. Denn bei diskriminierungsfreier Aufnahme der Tätigkeit hätte die Klägerin selbst einen Beitrag zu ihren Schulungskosten leisten müssen. Ein Entschädigungsanspruch war nicht gegeben, weil das Luftfahrtunternehmen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig i. S. d. § 15 Abs. 3 AGG gehandelt hat. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs verwies die Berufungsinstanz darauf, dass dieser auf das AGG hätte gestützt werden müssen. Für ein Schmerzensgeld fehlt es darüber hinaus an einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Übrigen war die Berufung unzulässig.

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