Werte für Beitragsbemessungsgrenze 2018 bekannt gegeben

Quelle: pixabay.com
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Mitte September hat das BMAS den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 vorgelegt. Hierin werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung anhand der Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres 2016 angepasst.

Die entsprechende Einkommensentwicklung betrug bundesweit 2,42 % (2,33 % West und 3,11 Ost). Abgestellt wird dabei auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Menschen mit sog. „Ein-Euro-Jobs“.
Die Bezugsgröße erhöht sich von 2.975 Euro auf 3.045 Euro pro Monat. Im Osten steigt sie von 2.695 Euro auf 2.660 Euro im Monat. Dieser Wert ist u. a. maßgeblich für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
In der allgemeinen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze im nächsten Jahr 6.500 Euro bzw. 5.800 Euro (Ost).

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (bundesweit einheitlich geregelt) steigt von 57.600 Euro auf 59.400 Euro (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Ebenfalls bundeseinheitlich festgelegt ist die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung. Sie steigt von 52.200 Euro auf 53.100 Euro jährlich, was einem monatlichen Wert im kommenden Jahr 2018 i. H. v. 4.425 Euro entspricht.

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