Paketzustellerin ist nicht sozialversicherungspflichtig

 (c) RainerSturm / pixelio.de
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Eine als Subunternehmerin tätige Paketzustellerin ist selbstständig tätig und unterliegt damit nicht der Sozialversicherungspflicht, entschied das SG Düsseldorf in einer am 8.7.2015 veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 5.3.2015 –.S 45 R 1190/14).

Ein bundesweit tätiger postunabhängiger Paketzustelldienst beauftragte ein Leverkusener Unternehmen mit der Zustellung von Paketsendungen. Diese Firma bevollmächtigte ebenfalls Subunternehmen. Der Paketzustelldienst beantragte die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Subunternehmerin, Frau I., um klären zu lassen, ob für sie Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Die beklagte Rentenversicherung meinte, Frau I. sei abhängige, weisungsgebundene Beschäftigte des Subunternehmens. Das Auftragsgebiet sei fest zugewiesen und die Durchführung der Arbeit werde durch das Logistikunternehmen kontrolliert. Frau I. müsse die Firmenkleidung tragen und das Lieferfahrzeug trage die Aufschrift des Logistikunternehmens.

Das SG Düsseldorf gab der Klage des Subunternehmens statt. Die Frau sei selbstständig tätig. Es gebe Umstände, die die Indizien überwiegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen: Zwar stelle Frau I. die Pakete persönlich zu und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter, sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte zu beauftragen. Sie dürfe auch bestimmte Warensendungen ablehnen. Dadurch könne Frau I. faktisch ihr Zustellgebiet selbst bestimmen. Zudem trage sie ein wirtschaftliches Risiko, da sie selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig sei und sie für Sendungsverluste und Schäden hafte. Es sei ihr freigestellt, wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung.

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