Kopftuch: Keine Entschädigung für abgelehnte Bewerberin

Source: pixabay.com
Source: pixabay.com

Die Bewerbung einer Frau auf eine Stelle als Grundschullehrerin wurde abgelehnt, weil sie ein muslimisches Kopftuch trug. Die Entschädigungsklage wies das ArbG Berlin (Urt. v. 14.4.2016 – 58 Ca 13376/15) ab.

Das Gericht verneinte eine Benachteiligung der Kandidatin nach § 7 AGG. § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes untersagt u. a. Lehrkräften in öffentlichen Schulen, religiös geprägte Kleidungsstücke zu tragen. Das beklagte Land durfte deshalb die Bewerbung der Klägerin ablehnen.
§ 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes sei nicht verfassungswidrig. Das BVerfG hatte in zwei ähnlich gelagerten Fällen nämlich entschieden (Beschl. v. 27.1.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10), dass § 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.2.2005 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Die Vorschrift normierte ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußerliche Erscheinungsbild. Das ArbG stellte im vorliegenden Fall aber auf den Unterschied der Berliner Regelung im Vergleich zum Schulgesetz von NRW ab: § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes enthalte keine gleichheitswidrige Privilegierung zu Gunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen. Es behandle alle Religionen gleich. Darüber hinaus gelte das Verbot religiöser Bekleidung nicht für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Dort könne die Klägerin ebenfalls arbeiten.
Die Berufung ist zugelassen.

Wann hat der Betriebsrat ein Informations-, Mitbestimmungs- und Beteiligungsrecht? Wie sieht der richtige Umgang mit Einigungsstellen und arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Beteiligung von Betriebsräten aus? Jetzt anmelden zur HR-Zertifizierung!

Printer Friendly, PDF & Email

Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen kann durch das Bedürfnis des Arbeit

Der Freistaat Bayern muss nicht die gemäß dem sog. Kreuzerlass angebrachten Kreuze in seinen Dienstgebäuden entfernen. Das hat das

Im Verfahren über die Berufungen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2.9.2020 (56 Ca 4305/20) betreffend die Wirksamkeit einer Kündigung

Das BVerfG formulierte bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 die Notwendigkeit für Rechtsreferendare, sich „in weltanschaulich-religiöser

Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. §