Gesetzentwurf zu Syndikusanwälten beschlossen

Source: splitshire.com
Source: splitshire.com

Am 10.6.2015 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen. In Zukunft sollen Syndikusanwälte als solche zugelassen werden können und dabei den übrigen Rechtsanwälten weitgehend gleichgestellt sein. Voraussetzung ist, dass der angestellte Jurist weisungsfrei und unabhängig im Unternehmen tätig ist.

„Der Gesetzentwurf sichert die Einheit der deutschen Anwaltschaft. Erstmals wird damit der Beruf der Syndikusanwälte auf eine gesetzliche Grundlage gestellt“, so Bundesjustizminister Heiko Maas.
Gegenüber dem Referentenentwurf gab es dabei noch einige Änderungen. Neu ist, dass die in Unternehmen angestellten Rechtsanwälte nun zusätzlich zu „Syndikusrechtsanwalt“ die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ tragen. Der Träger der Rentenversicherung ist darüber hinaus nun an eine bestandskräftige Zulassungsentscheidung gebunden und hat dem zugelassenen Syndikusrechtsanwalt die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen. Außerdem erhält die DRV ein Klagerecht gegen die erteilte Zulassung vor dem Anwaltsgerichtshof. Bereits heute zugelassene Anwälte, die ihre Syndikustätigkeit der Rechtswaltskammer angezeigt haben und über eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen, müssen nichts unternehmen. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur bei Arbeitgeberwechsel nötig ist.
Die Tätigkeit von Syndikusanwälten soll sich laut Gesetzentwurf nur auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitsgebers beschränken. Außerdem dürfen sie das Unternehmen nicht in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs vertreten. Darüber hinaus gibt ein weitgehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren.

Die Änderungen sollen die berufsrechtliche Stellung angestellter Rechtsanwälte, insbesondere der Syndikusanwälte, nun ausdrücklich regeln. Hintergrund waren die Urteile des BSG vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R), mit denen es entschieden hatte, dass eine Befreiung der Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten einer Versorgung durch die berufsständischen Versorgungswerke und die anwaltliche Berufsausübung in einer abhängigen Beschäftigung nicht möglich sind. Damit hatte das Gericht Initiativen zu einer Gesetzesänderung angestoßen.

Weiterführende Links:
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/RegE-Synd...
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/schlagzeilen/gesetzentwurf-...

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Printer Friendly, PDF & Email

Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte

Das Kabinett hat heute die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und

Der Physiotherapeut P mit eigener privater Praxis in Heidelberg war von Mai 2017 bis Mitte 2019 zusätzlich in einer physiotherapeutischen

Die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ist nicht ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich

Im Jahr 2021 gab es etwa 97,3 Millionen Versicherungsverhältnisse (ohne Schüler-Unfallversicherung) in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung