Gesetz zur Tarifeinheit mit großer Mehrheit beschlossen

(c) Siegfried Baier / pixelio.de
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Die Regierungsparteien haben am 22.5.2015 im Bundestag das umstrittene Gesetz zur Tarifeinheit beschlossen. Insgesamt stimmten bei 16 Enthaltungen 448 Abgeordnete mit Ja und 126 mit Nein. Der in den Reihen der Union angekündigte Widerstand zeigte sich in der namentlichen Abstimmung: Bei CDU/CSU gab es 16 Gegenstimmen. Aber auch die SPD hatte eine Gegenstimme zu verzeichnen.

Zuvor kam es zum erwarteten Schlagabtausch, dem Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles aber gelassen entgegen sah. Das Gesetz basiere auf dem Prinzip der Subsidiarität und fuße auf dem demokratischen Mehrheitsprinzip: „Denn Vorrang hat immer: Gewerkschaften und Arbeitgeber einigen sich untereinander ohne staatliches Eingreifen, aber unter Einhaltung demokratischer Regeln.“
Verfassungsrechtliche Probleme sieht die Ministerin nicht: „Tarifeinheit stärkt die Grundlagen gewerkschaftlicher Interessenvertretung in Deutschland. Tarifeinheit stärkt die Tarifautonomie. Mehr kann die Politik aber nicht tun. Es sind Sozialpartner, die mit ihren Rechten eben auch verantwortlich umgehen müssen.“

Mit Blick auf die Streiks der vergangenen Wochen begrüßt auch Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer die breite Zustimmung des Gesetzes im Bundestag. Für ihn wird durch die Wiederherstellung der Tarifeinheit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen. „Das Tarifeinheitsgesetz verhindert, dass Betriebe mit unterschiedlichen Tarifverträgen für die gleichen Arbeitnehmer eines Betriebes konfrontiert werden. Das neue Gesetz stärkt die Kooperation der Tarifakteure und vermindert in vielen Betrieben die Gefahr, dass Betriebe mit Arbeitskämpfen rivalisierender Gewerkschaften bedroht werden“, stellt Kramer klar. Der Grundsatz „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ sei für die Praxis der Betriebe und der Tarifautonomie von enormer Bedeutung.

Weiterführende Links:

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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