Cora Schumacher verliert gegen Ex-Minijobber

Source: pixabay.com
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Der ehemalige Hausmeister der Prominenten durfte sich gegenüber der Bild-Zeitung zu Fragen seiner Arbeitsvergütung äußern, entschied das ArbG Mönchengladbach (Urt. v. 15.4.2016 – 5 Ga 7/16).

Der Hausmeister war für einige Wochen im Privathaushalt von Frau Schumacher (Ex-Frau des ehemaligen Formel-1-Piloten Ralf Schumacher) als Minijobber tätig. Im formularmäßigen Vertrag für "geringfügig entlohnte Beschäftigte" hieß es u. a.: „Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung / einen Stundenlohn von 450,00 Euro.“ Keine der beiden Alternativen war bei Vertragsabschluss gestrichen worden.
Der Hausmeister hatte vor Gericht einen Stundenlohn i. H. v. 450 Euro beansprucht, war aber vor dem ArbG Mönchengladbach und dem LAG Düsseldorf damit gescheitert.

In einem Artikel der Bild-Zeitung vom 16.2.2016 wurde darüber berichtet. Hiergegen beantragte Cora Schumacher den Erlass einer einstweiligen Verfügung, was das ArbG Mönchengladbach zurückwies.
Das ArbG machte deutlich, dass es die Interpretation des Arbeitsvertrags durch den Hausmeister, es sei ein Stundenlohn von 450 Euro vereinbart worden, für abwegig hält. Gleichwohl dürfe der Hausmeister an dieser Interpretation festhalten und dies auch äußern.
Anders wäre es, wenn er wahrheitswidrig behaupten würde, Frau Schumacher verweigere ihm seinen unstreitig geschuldeten Lohn (450 Euro/Monat). In diesem Fall wäre dem Antrag möglicherweise stattzugeben. Aus dem Bild-Artikel ging aber nur hervor, dass man über die Interpretation des Arbeitsvertrags streitet, denn dort stand ausdrücklich, die Frage sei "strittig". Insoweit durfte sich der Arbeitnehmer gegenüber der Presse äußern.

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