Bundestag verabschiedet Gesetz zu Zeitarbeit und Werkverträgen

Quelle: pixabay.com
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Ab April 2017 gelten neue Regeln zur Höchstüberlassungsdauer und zu Equal Pay. Das entsprechende „Gesetz zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze“ hat der Bundestag am 21.10.2016 verabschiedet. Unter dem Motto „Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“ brachte die Regierungskoalition den Gesetzentwurf ein, dem in zweiter und dritter Lesung zugestimmt wurde. Das entspricht der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales.

Arbeitnehmer in der Zeitarbeit können künftig bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. So soll eine missbräuchliche Arbeitnehmerüberlassung als Dauerzustand verhindert werden. Zeitarbeiter erhalten nach dem Gesetz grundsätzlich nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die vergleichbaren Stammbeschäftigten. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften können jedoch abweichende Vereinbarungen treffen, wenn ein Tarifvertrag existiert. Eine Ausnahme von der Neun-Monats-Frist gilt etwa, wenn der Arbeitgeber bereits ab der sechsten Beschäftigungswoche einen aufwachsenden Branchenzuschlag zum Tariflohn in der Zeitarbeit zahlt. Dann können Unternehmen die Angleichung des Lohns auf 15 Monate strecken.
Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass in der Zeitarbeit eingesetzte Arbeitnehmer künftig nicht als Streikbrecher fungieren dürfen. Sie können von bestreikten Betrieben nur noch eingesetzt werden, wenn die auszuführende Tätigkeit üblicherweise nicht von einem streikenden Mitarbeiter der Stammbelegschaft erledigt wird. Für den öffentlichen Dienst und die Kirchen existieren darüber hinaus gesonderte Vorschriften.

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